Vereinssatzung 

des Sportverein Ölkofen e.V.

§ 1

 

Der Name des Vereins ist Sportverein Ölkofen e.V.

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Saulgau eingetragen, und hat seinen Sitz in Ölkofen, Gemeinde Hohentengen.

Die Farben des Vereins sind gelb-schwarz.

 

§ 2

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

 

Z w e c k

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.
Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung.
Die Genehmigung der Jugendordnung oder der Änderung obliegt dem Vereinsausschuss des Gesamtvereins.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

  

§4

 

Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§5

 

Mitgliedschaft

 

I.  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung ist hierfür ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
    c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

 

  1. Personen vom Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf Grund eines von den Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b) sinngemäß.

 

  1. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ. Sportbundes e.V. sind.

 

  1. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zugeben.

 

II.      Verlust der Mitgliedschaft

 

     Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
  2. durch den Ausschluss aus dem Verein

 

     Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden

a)    wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,

b)    bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des
Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes dem der Verein als Mitglied angehört,

c)    wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält, oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2b) und 2) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächst folgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist.
Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.

 

§6

 

Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können durch Vereinsausschussbeschluss teilweise oder ganz befreit werden.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrags befreit.

Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den

Vorstand geregelt.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§7

 

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Hauptversammlung

b)    der Vorstand

 

§8

 

Die Hauptversammlung

 

a)       Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei  Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Hohentengen unter Mitteilung der Tagesordnung.
  1. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den
    1. Vorsitzenden und dem Kassier,
    b) Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    d) Beschlussfassung über Anträge,
    e) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter
  2. a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werde welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
    b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer 1 im  Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
  3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung  werden mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Ordentliche aber noch minderjährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen.
    Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  4. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

b)   Die außerordentliche Hauptversammlung

      Sie findet statt:

a)    wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

b)    wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu a).

 

§9

 

Der Vorstand

 

1.   Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus

a)    dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter

b)    dem Kassier

c)    dem Schriftführer

d)    dem Jugendleiter und den Leitern der Abteilungen, sowie sämtlichen Ausschussmitgliedern.

Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre.

Die Amtszeit des Spielausschusses beträgt jeweils 1 Jahr.

Die Gewählten bleiben jeweils bis zur Wiederwahl im Amt.

2.  Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3.   Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich vom

1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.

4.   Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5.   Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

6.   Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 10

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je mit Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis ist das Vertretungsrecht des Stellvertreters auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. 

 

§ 11

 

  1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Hauptversammlung gewählt.
  2. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
  3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kasse führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassier und die Kassenprüfer.

 

§ 12

 

Strafbestimmungen

 

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 75.-- Euro) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

 § 13

Datenschutz im Verein

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung Daten seiner Mitglieder an den Dachverband zu melden.
    Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des WLSB. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls zur Verfügung gestellt.
    Der Dachverband (bzw. deren Sportfachverbände) nutzt die Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners für den Datenschutz im Dachverband können Sie beim
    1. Vorsitzenden des SV Ölkofen anfragen.
  3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

  1. Im Rahmen der Vereinsarbeit machen wir auch Öffentlichkeitsarbeit.
    Dabei kann z.B. aufgrund von besonderen Leistungen oder Erfolgen auch Ihr Name oder Foto veröffentlicht werden. Die Öffentlichkeitsarbeit ist ein berechtigtes Interesse des Vereins (Art. 6 Nr. 1 lit. f DSGVO).
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

a)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

b)    Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamts an die Gemeinde Hohentengen zur ausschließlichen Verwendung i.S. des in  § 3 dieser Satzung festgelegten Zwecks. Bei einer Wiedergründung innerhalb zehn Jahren im Ortsteil Ölkofen eines gemeinnützig anerkannten Vereins, diesem als Anfangskapital zur Verfügung zu stellen.

 

Ölkofen, den 10.01.2020

 

 

             Kurt  Schlegel                                                   Matthias  Löffler

            (1. Vorsitzender)                                               (2. Vorsitzender)

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